Verfahrensordnungen

Verfahrensordnung wegen des Vogelschießens und des Königsschusses

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2020)

1)

Zum Vogelschießen ist jedes Vereinsmitglied zugelassen, das die Bedingungen der Satzung erfüllt, das 18. Lebensjahr vollendet hat (bei Jungschützen ist die Vollendung des 16. Lebensjahres ausreichend) und mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist. In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand zum Wohle des Vereins berechtigt, ein Vereinsmitglied von der Teilnahme am Vogelschießen auszuschließen.

2)

Jeder Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich. Der vom Vorstand eingesetzte Sicherheitsbeauftragte, der Schießwart, kann aus Sicherheitsgründen einen Schützen ausschließen.

3)

Sollte ein Mitglied die Erlangung der Königswürde anstreben, jedoch aufgrund einer Körperbehinderung an der eigenständigen Handlung zur Schussabgabe gehindert sein, so kann es mit Einverständnis des Vorstandes ein anderes Mitglied zur Schussabgabe bestimmen.

4)

Bringt ein Schütze nach seinem Königsschuss triftige Gründe gegen die Übernahme seines Amtes als König vor, so ist von seiner Proklamation abzusehen. Er hat dann zwei Fass Bier zu je 50 Litern zu stiften.

5)

Der proklamierte Schützenkönig hat weiterhin die Pflicht, eine Plakette für die Schützenkette zu stiften. Schützenketten und Diademe sind nach jeder Veranstaltung an den Vorstand zurück zu geben. Der Schützenkönig erhält eine finanzielle Unterstützung aus der Vereinskasse.

6)

Sollte sich nach mehrstündigem Vogelschießen kein Anwärter für den Königsschuss finden, so wird der Vogel wieder abgehängt und es gibt keinen König.

7)

Änderungen zur Verfahrensordnung obliegen der Mitgliederversammlung.

 

Verfahrensordnung zur Ehrenmitgliedschaft

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2020)

1)

Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur erhalten, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Vorschlagsrecht zur Ehrenmitgliedschaft steht jedem Mitglied auf der Mitgliederversammlung zu.

2)

Die Wahl eines Ehrenmitgliedes erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung des Vorstandes und des Offizierskorps in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von ¾.

3)

Die Bekanntgabe der Wahl und förmliche Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

4)

Zum Ehrenvorstandsmitglied kann gewählt und ernannt werden, wer über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren Vorstandsarbeit geleistet hat. Die Wahl und förmliche Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung von den vorstehenden Regelungen abweichen.